General Terms & Conditions

Teil 1: Geschäftsbedingungen für Unternehmer
Teil 2: Geschäftsbedingungen für Verbraucher

Teil 1: Geschäftsbedingungen für Unternehmer

I. Geltungsbereich

  1. Angebote, Bestellungen und Leistungen der OKM GmbH erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  2. Die Bedingungen des Teiles 1 gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person bzw. eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

  3. Entgegenstehende oder von diesen Bestimmungen abweichende allgemeine oder zusätzliche Vertragsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung. Abweichende Vertragsbedingungen werden gegenüber uns nur dann wirksam, wenn wir den Änderungen schriftlich zugestimmt haben. Andernfalls behalten wir uns die Ablehnung eines Vertragsabschlusses vor.

  4. Unsere Verträge unterliegen den Vorschriften über das Kaufrecht gemäß der §§ 433 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit es sich nicht um Reparaturverträge handelt. Letztgenannte unterliegen den Vorschriften über das Werkvertragsrecht gemäß der §§ 611 ff. BGB.

II. Vertragsabschluss

  1. Die Angebote der OKM GmbH sind freibleibend. Aufträge gelten dann als angenommen, wenn sie durch die OKM GmbH entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden.

  2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen des Vertragsumfangs bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung durch die OKM GmbH.

  3. An den Kostenvoranschlägen, der verwandten Hard- und Software, den erstellten Handbüchern sowie allen sonstigen Unterlagen der OKM GmbH behält sich diese die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die genannten Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung der OKM GmbH zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind die mit Angebotsunterbreitung zugesandten Unterlagen unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Nicht-Erteilung des Auftrages, auf Kosten des Auftraggebers zu Händen der OKM GmbH zurückzusenden. Gleiches gilt bei der Beendigung eines Rahmenvertrages oder längerfristiger Geschäftsverbindungen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier das Ende der jeweiligen Vertragsbeziehung.

III. Preise

  1. Die vereinbarten Preise gelten zzgl. der am Liefertag geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Ist die Lieferung von Waren geschuldet, verstehen sich die Preise ab Werk, d. h. ab dem Geschäftssitz der OKM GmbH.
  3. Ist die Reparatur eines Gerätes Gegenstand des Vertrages, kann der Vertragspartner die Erstellung eines Kostenvoranschlages verlangen. Die OKM GmbH ist in diesem Fall berechtigt, eine angemessene Vergütung für die Erstellung des Kostenvoranschlages zu verlangen, die jedoch bei Auftragserteilung auf die Vergütung für die Reparaturleistung angerechnet wird. Die tatsächlichen Reparaturkosten dürfen die im Kostenvoranschlag berechneten voraussichtlichen Kosten um 15 Prozent übersteigen, ohne dass es einer Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
  4. Die Kosten für die Versendung von Geräten im Zusammenhang mit Reparaturaufträgen trägt immer der Auftraggeber. Dies gilt sowohl für die Hin- als auch die Rücksendung und auch dann, wenn ein Reparaturauftrag gleich aus welchem Grund durch den Vertragspartner nicht ausgelöst wird.

  5. Wird ein Gerät zur Erstellung eines Kostenvoranschlages an die OKM GmbH versandt und der Reparaturauftrag nicht erteilt, so hat der Auftraggeber, wenn er die Sache nicht selbst abholt oder abholen lässt die Kosten für die Rücksendung des Gerätes zu tragen. Diese sind vor Rücksendung an die OKM GmbH zu zahlen. Soweit für die Erstellung des Kostenvoranschlages eine Vergütung vereinbart wurde, werden die Kosten der Rücksendung mit der Abrechnung dieser Vergütung berechnet. Andernfalls werden die zu zahlenden Kosten dem Auftraggeber gesondert unter Angabe einer Zahlungsfrist mitgeteilt. Erfolgt der Ausgleich nicht fristgerecht, geht die Gefahr der Beschädigung bzw. des zufälligen Untergangs der Sache auf den Auftraggeber über.

IV. Zahlung

  1. Der Kaufpreis ist, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, bei Bestellung sofort fällig und vor Lieferung zu zahlen. Die Vergütung von Reparaturen ist nach Fertigstellung und Rücksendung des Gerätes entsprechend der Angaben in der Rechnung zu zahlen. Die OKM GmbH ist berechtigt, vor Reparaturbeginn einen Vorschuss zu verlangen, der in der Höhe die kalkulierten Reparaturkosten nicht übersteigen darf. Eine Reparatur kann von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden.
    Ein Abzug von Skonto ist nur dann zulässig, wenn dieser ausdrücklich mit der OKM GmbH vereinbart worden ist. Die Vereinbarung anderer Zahlungsbedingungen bleibt ausdrücklich vorbehalten.

  2. Im Falle des Zahlungsverzuges sind auf alle Beträge vom Fälligkeitstag an Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Weist die OKM GmbH eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nach, gilt der höhere Zinssatz.

  3. Wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder wenn andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, wie z.B. Zahlungseinstellungen, Insolvenzverfahren, die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die nicht innerhalb einer festgesetzten Frist abgewandt werden, besteht für die OKM GmbH ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Auftrages. Weitere Lieferungen/Aufträge werden in diesem Falle nur noch gegen Barzahlung und Vorkasse ausgeführt. Eine anderweitige Sicherung der Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

  4. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.

  5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von der OKM GmbH bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Vertragspartners ist nicht gestattet.

V. Lieferungen und Lieferverzug

  1. Liefertermine oder Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der OKM GmbH schriftlich bestätigt worden sind. Sie beginnen im Regelfall mit Vertragsschluss. Bei der nachträglichen Vertragsänderung erfolgt eine Neubestimmung des Liefertermins/der Lieferfrist.

  2. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der OKM GmbH liegen. Das gilt auch dann, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.

    Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der OKM GmbH zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Die OKM GmbH teilt den Beginn und das Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Vertragspartner baldmöglichst mit.

  3. Gerät die OKM GmbH mit ihren Lieferungen oder Leistungen in Verzug, hat der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist (mindestens jedoch 2 Wochen) zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann er vom Vertrag zurücktreten. Einen Ersatz des Verzugsschadens kann er nur verlangen, wenn der OKM GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Gleiches gilt für den Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung.

  4. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner für den Umstand, der ihm zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der von der OKM GmbH nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher sich der Vertragspartner im Verzug der Annahme befindet.

VI. Gefahrübergang und Versand

  1. Die Gefahr geht mit Absendung der Lieferung auf den Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder seitens der OKM GmbH noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anfuhr und Einbau, übernommen wurden.

  2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

  3. Ist der Versand von Lieferungen vereinbart, ist es der OKM GmbH gestattet, eine Spedition mit dem Versand zu beauftragen. Die Beauftragung erfolgt wahlweise im eigenen Namen oder im Namen des Vertragspartners. Die Kosten des Versands trägt in jedem Fall der Vertragspartner.

  4. Für den Abschluss einer Transportversicherung gilt das Vorstehende sinngemäß.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller Ansprüche der OKM GmbH gegen den Vertragspartner aus der bestehenden Geschäftsverbindung im Eigentum der vorbezeichneten Gesellschaft, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
    Die OKM GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der Gesamtwert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung, soweit diese noch nicht beglichen ist, um 20 % übersteigt.

  2. Der Vertragspartner hat die Pflicht, die gelieferten Waren während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat er die OKM GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

  3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, uns die zur etwaigen Geltendmachung der Rechte der OKM GmbH aus dem Eigentumsvorbehalt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle nötigen Unterlagen unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb von 3 Tagen nach der entsprechenden Aufforderung, auszuhändigen.

  4. Die vom Eigentumsvorbehalt erfassten Waren sind nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und nur unter Verwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der von der OKM GmbH autorisierten Unterlagen, wie insbesondere Handbücher, weiter zu veräußern. Vor der Weiterveräußerung hat der Vertragspartner die OKM GmbH unverzüglich schriftlich unter Angabe der relevanten Daten einschließlich Namen und Anschrift des Drittschuldners zu informieren.

    Auf das Verlangen der OKM GmbH hin hat der Vertragspartner seine Forderung gegen den Drittschuldner in Höhe des von ihm in Rechnung gestellten Betrages mit Rang vor diesem abzutreten.

    Die OKM GmbH behält sich vor, etwaige Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Entstehende Kosten trägt der Vertragspartner.

  5. Eine Verarbeitung (Umbau und/oder Verbindung mit anderen Sachen sowie Einbau in andere Sachen) der gelieferten Waren ist nicht gestattet. Hinsichtlich der Folgen wird auf Ziffer VIII. Abs. 4 c) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen.

VIII. Gewährleistung (für Unternehmen)

  1. Auf die von der OKM GmbH gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen leistet diese 1 Jahr Gewähr.

  2. Der Vertragspartner hat die Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen. Werden Mängel festgestellt, sind diese unverzüglich (längstens innerhalb von 5 Werktagen) schriftlich geltend zu machen. Beanstandete Ware muss der OKM GmbH zur Überprüfung zur Verfügung gestellt werden.

    Handelt es sich um einen nicht erkennbaren Mangel, gilt das Vorgesagte entsprechend. Die Rügefrist beginnt mit Entdeckung des Mangels. Sie endet spätestens in der in Ziffer 1 genannten Frist.

  3. Der Vertragspartner hat Anspruch auf die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. im Fall eines Reparaturauftrages auf eine mangelfreie Reparatur. Weist die gelieferte Sache Mängel auf oder ist die Reparatur nicht ordnungsgemäß erfolgt, so hat die OKM GmbH zunächst das Recht auf Nachbesserung.

    In den Fällen, in denen der Fehler nicht beseitigt werden kann, weitere Beseitigungsversuche unzumutbar oder eine Fehlerbeseitigung gänzlich fehlgeschlagen ist, kann der Vertragspartner wahlweise

    • die Lieferung mangelfreier Ware verlangen, soweit es sich nicht um einen Reparaturvertrag handelt,
    • vom Vertrag zurücktreten,
    • den vereinbarten Kaufpreis oder die Vergütung mindern,
    • Schadenersatz verlangen.

    Weitere Beseitigungsversuche sind frühestens dann unzumutbar, wenn zwei entsprechende Versuche gescheitert sind. In diesem Fall gilt die Fehlerbeseitigung als fehlgeschlagen. Die OKM GmbH schuldet Schadenersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

  4. Die Gewährleistungsverpflichtung entfällt vollständig, wenn der aufgetretene Fehler im ursächlichen Zusammenhang damit steht, dass

    1. der Vertragspartner einen offensichtlichen Fehler nicht ordnungsgemäß und unverzüglich schriftlich bei der OKM GmbH angezeigt und dieser unverzüglich Gelegenheit zur Fehlerbeseitigung gegeben hat. Satz 1 gilt auch entsprechend für nicht erkennbare Fehler, sofern diese nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt werden,
    2. die Ware unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist,
    3. die gelieferte Ware geöffnet, umgebaut oder in einer anderen Weise in Sachen eingebaut worden ist, ohne dass hierzu eine vertragliche Vereinbarung mit der OKM GmbH getroffen wurde.

    Von dem Verlust von Gewährleistungsansprüchen unberührt bleiben die Ansprüche der OKM GmbH auf Schadenersatz oder Vertragsstrafe.

  5. Sämtliche Ansprüche wegen Fehlern verjähren mit Ablauf der in Ziffer 1 genannten Gewährleistungsfrist.

    Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte, aber nicht beseitigte Fehler, wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet. Solange ist die Verjährungsfrist – bezogen auf diesen Fehler – gehemmt. Die Hemmnis endet 3 Monate nach der Erklärung der OKM GmbH, dass der Fehler beseitigt ist oder ein Fehler nicht vorgelegen hat; frühestens jedoch mit Ablauf der in Ziffer 1 genannten Gewährleistungsfrist. Maßgebliches Datum ist das Absendedatum der vorgenannten Erklärung.

  6. Bei der Neulieferung von Ware beginnt die in Ziffer 1 genannte Frist neu zu laufen. Bei einer nur teilweisen Neulieferung bezieht sich das jedoch nur auf den Teil der Waren, der tatsächlich neu geliefert wurde.

IX. Haftung

  1. Die OKM GmbH haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – wenn sie, deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe schuldhaft verursacht habt.

    Die Haftung für Sachschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, wenn es sich nicht um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. In diesem Fall haftet die OKM GmbH begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

    Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet die vorgenannte Gesellschaft summenmäßig beschränkt bei Personenschäden auf einen Betrag von 1.533.875,64 €. Bei Sachschäden ist der Höchstbetrag auf eine Summe von 511.291,88 € und bei sonstigen Vermögensschäden auf einen Betrag von 51.129,19 € beschränkt.

  2. Die Rechte des Vertragspartners aus Gewährleistung gem. Abschnitt VIII. bleiben unberührt.

  3. Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind abschließend in Abschnitt V. geregelt.

  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet die OKM GmbH schriftlich über Schäden und Verluste unverzüglich zu informieren, soweit die Möglichkeit besteht, dass diese für die Schäden bzw. Verluste aufzukommen hat.

  5. Eine Haftung des gesetzlichen Vertreters, von Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörigen der OKM GmbH wird, außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, gegenüber dem Vertragspartner ausgeschlossen.

X. Urheber- und Schutzrechte, Geheimhaltung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung – unabhängig vom Abschluss eines Vertrages – zugänglich werdenden Informationen, die als vertraglich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, unbefristet geheimzuhalten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben noch zu verwerten. Veröffentlichungen sowie Darstellungen in Wort, Bild und Schrift sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung und Autorisierung durch die OKM GmbH statthaft.

    Der Vertragspartner stellt ferner sicher, dass die vorstehenden Verpflichtungen sowohl von seinen Mitarbeitern als auch von allen sonstigen Dritten (insbesondere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, Drittkäufer) eingehalten werden. Er wird sie entsprechend verpflichten und dies der OKM GmbH auf Verlangen nachweisen.

  2. Falls Verletzungen von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten auf ein von der OKM GmbH geliefertes Produkt bekannt werden, ist er ferner verpflichtet, diese unverzüglich (innerhalb von 3 Tagen) schriftlich zu unterrichten.

  3. Der Vertragspartner stellt die OKM GmbH ferner gegen alle Ansprüche Dritter auf Verletzung von Urheber- oder Schutzrechten frei, die dadurch entstehen, dass er oder die in Ziffer X.1. benannten Dritten Verpflichtungen dieses Vertrages oder Weisungen der OKM GmbH nicht befolgt haben.

  4. Dem Vertragspartner ist es untersagt, die gelieferten Waren ohne Autorisierung zu öffnen. Ihm ist ferner untersagt, die gelieferte Hard- und Software zu vervielfältigen, zu kopieren oder zu modifizieren. Für den Schutz gegen unbefugten Zugriff Dritter auf die Hard- und Software sowie die Dokumentationen und Handbücher gilt das Vorgesagte entsprechend.

    Urhebervermerke, Seriennummer sowie sonstige der Identifizierung dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

XI. Vertragsstrafe

  1. Für jeden Fall des Verstoßes gegen die Verpflichtungen in Ziffer X. 1-4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine sofort fällige Vertragsstrafe verwirkt. Die Höhe bestimmt sich nach Art und Umfang der jeweiligen Verletzungshandlung.

  2. In den Fällen des Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Ziffer X. 1.-4. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beträgt diese – soweit nachfolgend nicht anderweitig geregelt – je Verletzungshandlung 10 % des gesamten Auftragsvolumens der Bestellung, auf die sich die Verletzungshandlung bezieht, als Mindestschaden ohne Nachweis. In den Fällen des Fortsetzungszusammenhanges gilt das Vorgesagte entsprechend.

  3. Eine Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung von Schadensersatz nicht aus. Sie ist jedoch auf einen entsprechenden Anspruch anzurechnen. Eine festgesetzte Vertragsstrafe ist innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das Absendedatum der Festsetzung. Mit Fristablauf gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug. In diesem Fall gilt Ziffer IV. 2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

  4. In den Fällen der Verletzungen der Verpflichtungen gemäß Ziffer X. 4. Satz 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beläuft sich die Vertragsstrafe auf 10 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes (Ausgangsgröße: Nettojahresumsatz gemäß endgültiger bzw. bei Nichterstellung vorläufiger Jahresabschlussbilanz des letzten Jahres) im Verkaufsgebiet (Land, in dem der Käufer seinen regelmäßigen Wohn- bzw. Geschäftssitz hat; Beispiel: Oregon = Vereinigte Staaten von Amerika) als Mindestschaden ohne Nachweis.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist für die Lieferung der Waren wie für alle gegenseitigen Ansprüche ist der Geschäftssitz der OKM GmbH.

  2. Für sämtlich gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der vorgenannte Erfüllungsort.

XIII. Schlussbestimmungen

  1. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommen vom 11.04.1980, gültig ab dem 01.01.1991 wird ausdrücklich ausgeschlossen.

  2. Sofern zwingende gesetzliche Regelungen nicht ausdrücklich entgegenstehen, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

XIV. Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine oder mehrere dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in einem solchen Fall gemeinsam eine ersetzende Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen Vertragsbestimmung wirtschaftlich entspricht.

Teil 2: Geschäftsbedingungen für Verbraucher

I. Geltungsbereich

  1. Angebote, Bestellungen und Leistungen der OKM GmbH erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  2. Die Bedingungen des Teiles 2 gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

  3. Entgegenstehende oder von diesen Bestimmungen abweichende allgemeine oder zusätzliche Vertragsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung. Abweichende Vertragsbedingungen werden gegenüber uns nur dann wirksam, wenn wir den Änderungen schriftlich zugestimmt haben. Andernfalls behalten wir uns die Ablehnung eines Vertragsabschlusses vor.

  4. Unsere Verträge unterliegen den Vorschriften über das Kaufrecht gemäß der §§ 433 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit es sich nicht um Reparaturverträge handelt. Letztgenannte unterliegen den Vorschriften über das Werkvertragsrecht gemäß der §§ 611 ff. BGB.

II. Vertragsabschluss

  1. Die Angebote der OKM GmbH sind freibleibend. Aufträge gelten dann als angenommen, wenn sie durch die OKM GmbH entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden.

  2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen des Vertragsumfangs bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung durch die OKM GmbH.

  3. An den Kostenvoranschlägen, der verwandten Hard- und Software, den erstellten Handbüchern sowie allen sonstigen Unterlagen der OKM GmbH behält sich diese die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die genannten Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung der OKM GmbH zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind die mit Angebotsunterbreitung zugesandten Unterlagen unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Nicht-Erteilung des Auftrages, auf Kosten des Auftraggebers zu Händen der OKM GmbH zurückzusenden. Gleiches gilt bei der Beendigung eines Rahmenvertrages oder längerfristiger Geschäftsverbindungen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier das Ende der jeweiligen Vertragsbeziehung.

III. Preise

  1. Die vereinbarten Preise gelten zzgl. der am Liefertag geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

  2. Ist die Lieferung von Waren geschuldet, verstehen sich die Preise ab Werk, d. h. ab dem Geschäftssitz der OKM GmbH.

  3. Ist die Reparatur eines Gerätes Gegenstand des Vertrages, kann der Vertragspartner die Erstellung eines Kostenvoranschlages verlangen. Die OKM GmbH ist in diesem Fall berechtigt, eine angemessene Vergütung für die Erstellung des Kostenvoranschlages zu verlangen, die jedoch bei Auftragserteilung auf die Vergütung für die Reparaturleistung angerechnet wird. Die tatsächlichen Reparaturkosten dürfen die im Kostenvoranschlag berechneten voraussichtlichen Kosten um 15 Prozent übersteigen, ohne dass es einer Zustimmung des Auftraggebers bedarf.

  4. Die Kosten für die Versendung von Geräten im Zusammenhang mit Reparaturaufträgen trägt immer der Auftraggeber. Dies gilt sowohl für die Hin- als auch die Rücksendung und auch dann, wenn ein Reparaturauftrag gleich aus welchem Grund durch den Vertragspartner nicht ausgelöst wird.

  5. Wird ein Gerät zur Erstellung eines Kostenvoranschlages an die OKM GmbH versandt und der Reparaturauftrag nicht erteilt, so hat der Auftraggeber, wenn er die Sache nicht selbst abholt oder abholen lässt die Kosten für die Rücksendung des Gerätes zu tragen. Diese sind vor Rücksendung an die OKM GmbH zu zahlen. Soweit für die Erstellung des Kostenvoranschlages eine Vergütung vereinbart wurde, werden die Kosten der Rücksendung mit der Abrechnung dieser Vergütung berechnet. Andernfalls werden die zu zahlenden Kosten dem Auftraggeber gesondert unter Angabe einer Zahlungsfrist mitgeteilt. Erfolgt der Ausgleich nicht fristgerecht, geht die Gefahr der Beschädigung bzw. des zufälligen Untergangs der Sache auf den Auftraggeber über.

IV. Zahlung

  1. Der Kaufpreis ist, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, bei Bestellung sofort fällig und vor Lieferung zu zahlen. Die Vergütung von Reparaturen ist nach Fertigstellung und Rücksendung des Gerätes entsprechend der Angaben in der Rechnung zu zahlen. Die OKM GmbH ist berechtigt, vor Reparaturbeginn einen Vorschuss zu verlangen, der in der Höhe die kalkulierten Reparaturkosten nicht übersteigen darf. Eine Reparatur kann von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden.

    Ein Abzug von Skonto ist nur dann zulässig, wenn dieser ausdrücklich mit der OKM GmbH vereinbart worden ist. Die Vereinbarung anderer Zahlungsbedingungen bleibt ausdrücklich vorbehalten.

  2. Im Falle des Zahlungsverzuges sind auf alle Beträge vom Fälligkeitstag an Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Weist die OKM GmbH eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nach, gilt der höhere Zinssatz.

  3. Wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder wenn andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, wie z.B. Zahlungseinstellungen, Insolvenzverfahren, die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, besteht für die OKM GmbH ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Auftrages. Weitere Lieferungen/Aufträge werden in diesem Falle nur noch gegen Barzahlung und Vorkasse ausgeführt. Eine anderweitige Sicherung der Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

  4. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.

  5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von der OKM GmbH bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Vertragspartners ist nicht gestattet.

V. Lieferungen und Lieferverzug

  1. Liefertermine oder Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der OKM GmbH schriftlich bestätigt worden sind. Sie beginnen im Regelfall mit Vertragsschluss. Bei der nachträglichen Vertragsänderung erfolgt eine Neubestimmung des Liefertermins/der Lieferfrist.

  2. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der OKM GmbH liegen. Das gilt auch dann, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.

    Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der OKM GmbH zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Die OKM GmbH teilt den Beginn und das Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Vertragspartner baldmöglichst mit.

  3. Gerät die OKM GmbH mit ihren Lieferungen oder Leistungen in Verzug, hat der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist (mindestens jedoch 2 Wochen) zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann er vom Vertrag zurücktreten. Einen Ersatz des Verzugsschadens kann er nur verlangen, wenn der OKM GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Gleiches gilt für den Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung.

  4. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner für den Umstand, der ihm zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der von der OKM GmbH nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher sich der Vertragspartner im Verzug der Annahme befindet.

VI. Gefahrübergang und Versand

  1. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware auf den Vertragspartner über, dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder weitere Leistungen wie Einbau usw. durch die OKM GmbH geschuldet sind.

  2. Ist der Versand von Lieferungen vereinbart, ist es der OKM GmbH gestattet, eine Spedition mit dem Versand zu beauftragen. Die Kosten des Versands trägt in jedem Fall der Vertragspartner.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller Ansprüche der OKM GmbH gegen den Vertragspartner aus der bestehenden Geschäftsverbindung im Eigentum der vorbezeichneten Gesellschaft, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

    Die OKM GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der Gesamtwert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung, soweit diese noch nicht beglichen ist, um 20 % übersteigt.

  2. Der Vertragspartner hat die Pflicht, die gelieferten Waren während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat er die OKM GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

  3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, uns die zur etwaigen Geltendmachung der Rechte der OKM GmbH aus dem Eigentumsvorbehalt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle nötigen Unterlagen unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb von 3 Tagen nach der entsprechenden Aufforderung, auszuhändigen.

  4. Eine Veräußerung oder Verarbeitung (Umbau und/oder Verbindung mit anderen Sachen sowie Einbau in andere Sachen) der gelieferten, vom Eigentumsvorbehalt umfassten Waren ist nicht gestattet. Hinsichtlich der Folgen wird auf Ziffer VIII. Abs. 4 b) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen.

VIII. Gewährleistung (für Verbraucher)

  1. Auf die von der OKM GmbH gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen leistet diese 2 Jahre Gewähr, soweit es sich um neue Waren handelt, und 1 Jahr Gewähr, soweit es sich um gebrauchte Waren oder Reparaturleistungen handelt.

  2. Der Vertragspartner hat, soweit er Mängel feststellt, diese geltend zu machen und muss beanstandete Ware der OKM GmbH zur Überprüfung zur Verfügung stellen.

  3. Der Vertragspartner hat Anspruch auf die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. im Fall eines Reparaturauftrages auf eine mangelfreie Reparatur. Weist die gelieferte Sache Mängel auf oder ist die Reparatur nicht ordnungsgemäß erfolgt, so hat die OKM GmbH zunächst das Recht auf Nachbesserung.

    In den Fällen, in denen der Fehler nicht beseitigt werden kann, weitere Beseitigungsversuche unzumutbar oder eine Fehlerbeseitigung gänzlich fehlgeschlagen ist, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.

    Weitere Beseitigungsversuche sind dann unzumutbar, wenn zwei entsprechende Versuche gescheitert sind. In diesem Fall gilt die Fehlerbeseitigung als fehlgeschlagen.

  4. Die Gewährleistungsverpflichtung entfällt vollständig, wenn der aufgetretene Fehler im ursächlichen Zusammenhang damit steht, dass

    1. die Ware unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist
    2. die gelieferte Ware geöffnet, umgebaut oder in einer anderen Weise in Sachen eingebaut worden ist, ohne dass hierzu eine vertragliche Vereinbarung mit der OKM GmbH getroffen wurde.
  5. Sämtliche Ansprüche wegen Fehlern verjähren mit Ablauf der in Ziffer 1 genannten Gewährleistungsfristen.

    Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte, aber nicht beseitigte Fehler, wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet. Solange ist die Verjährungsfrist – bezogen auf diesen Fehler – gehemmt. Die Hemmnis endet 3 Monate nach der Erklärung der OKM GmbH, dass der Fehler beseitigt ist oder ein Fehler nicht vorgelegen hat; frühestens jedoch mit Ablauf der in Ziffer 1 genannten Gewährleistungsfristen. Maßgebliches Datum ist das Absendedatum der vorgenannten Erklärung.

  6. Bei der Neulieferung von Ware beginnen die in Ziffer 1 genannten Fristen neu zu laufen. Bei einer nur teilweisen Neulieferung bezieht sich das jedoch nur auf den Teil der Waren, der tatsächlich neu geliefert wurde.

IX. Haftung

  1. Die OKM GmbH haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – wenn sie, deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe schuldhaft verursacht hat.

  2. Die Rechte des Vertragspartners aus Gewährleistung gem. Abschnitt VIII. bleiben unberührt.

  3. Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind abschließend in Abschnitt V. geregelt.

  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet die OKM GmbH schriftlich über Schäden und Verluste unverzüglich zu informieren, soweit die Möglichkeit besteht, dass diese für die Schäden bzw. Verluste aufzukommen hat.

  5. Eine Haftung des gesetzlichen Vertreters, von Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörigen der OKM GmbH wird, außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, gegenüber dem Vertragspartner ausgeschlossen.

X. Urheber- und Schutzrechte, Geheimhaltung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung – unabhängig vom Abschluss eines Vertrages – zugänglich werdenden Informationen, die als vertraglich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, unbefristet geheimzuhalten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben noch zu verwerten. Veröffentlichungen sowie Darstellungen in Wort, Bild und Schrift sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung und Autorisierung durch die OKM GmbH statthaft.

    Im Fall der Weitergabe der Ware stellt der Vertragspartner ferner sicher, dass die vorstehenden Verpflichtungen von dem Dritten (insbesondere dem Drittkäufer oder neuem Eigentümer bzw. Besitzer) eingehalten werden.

  2. Dem Vertragspartner ist es untersagt, die gelieferten Waren ohne Autorisierung zu öffnen. Ihm ist ferner untersagt, die gelieferte Hard- und Software zu vervielfältigen, zu kopieren oder zu modifizieren. Für den Schutz gegen unbefugten Zugriff Dritter auf die Hard- und Software sowie die Dokumentationen und Handbücher gilt das Vorgesagte entsprechend.

    Urhebervermerke, Seriennummer sowie sonstige der Identifizierung dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

XI. Vertragsstrafe

  1. Für jeden Fall des Verstoßes gegen die Verpflichtungen in Ziffer X. 1-2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine sofort fällige Vertragsstrafe verwirkt. Die Höhe bestimmt sich nach Art und Umfang der jeweiligen Verletzungshandlung.

  2. In den Fällen des Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Ziffer X. 1-2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beträgt diese – soweit nachfolgend nicht anderweitig geregelt – je Verletzungshandlung 10 % des gesamten Auftragsvolumens der Bestellung, auf die sich die Verletzungshandlung bezieht, als Mindestschaden ohne Nachweis. In den Fällen des Fortsetzungszusammenhanges gilt das Vorgesagte entsprechend.

  3. Eine Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung von Schadensersatz nicht aus. Sie ist jedoch auf einen entsprechenden Anspruch anzurechnen. Eine festgesetzte Vertragsstrafe ist innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das Absendedatum der Festsetzung. Mit Fristablauf gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug. In diesem Fall gilt Ziffer IV. 2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

  4. In den Fällen der Verletzungen der Verpflichtungen gemäß Ziffer X. 2. Satz 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beläuft sich die Vertragsstrafe auf 10 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes (Ausgangsgröße: Nettojahresumsatz gemäß endgültiger bzw. bei Nichterstellung vorläufiger Jahresabschlussbilanz des letzten Jahres) im Verkaufsgebiet (Land, in dem der Käufer seinen regelmäßigen Wohn- bzw. Geschäftssitz hat; Beispiel: Oregon = Vereinigte Staaten von Amerika) als Mindestschaden ohne Nachweis.

XII. Schlussbestimmungen

  1. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommen vom 11.04.1980, gültig ab dem 01.01.1991 wird ausdrücklich ausgeschlossen.

  2. Sofern zwingende gesetzliche Regelungen nicht ausdrücklich entgegenstehen, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

XIII. Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine oder mehrere dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in einem solchen Fall gemeinsam eine ersetzende Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen Vertragsbestimmung wirtschaftlich entspricht.

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